Was sich ändert
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028, kundgemacht am 29. Juli 2026 als BGBl. I Nr. 62/2026, endet der Nullsachbezug für elektrisch betriebene Dienstfahrzeuge mit 31. Dezember 2026.
| Zeitraum | Sachbezug |
|---|---|
| bis 31.12.2026 | 0 Prozent |
| ab 01.01.2027 | 0,375 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 180 Euro monatlich |
| ab 01.01.2028 | 0,625 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 300 Euro monatlich |
Kein Bestandsschutz. Die Regelung erfasst auch Fahrzeuge, die vor 2027 angeschafft und überlassen wurden. Eine frühere Überlassung ändert an der Bewertung ab Jänner 2027 nichts.
Wen das betrifft
Jeden Betrieb mit elektrisch betriebenen Dienstfahrzeugen zur Privatnutzung. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage — er wirkt damit auf Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnnebenkosten zugleich, und beim Beschäftigten auf das Nettoentgelt.
Das ist der Punkt, der in der Praxis Aufwand macht: Für die Beschäftigten ist es keine Rechtsänderung, sondern ein niedrigeres Netto ab der Jänner-Abrechnung. Wer das im Dezember erklärt, erklärt es einmal. Wer es im Jänner erklärt, erklärt es einzeln.
Was jetzt zu tun ist
- Bestand feststellenWelche Fahrzeuge sind betroffen, mit welchen Anschaffungskosten, und seit wann überlassen? Die Anschaffungskosten sind die Rechengrundlage — ohne sie ist der Betrag ab Jänner nicht bestimmbar.
- Wirkung rechnenJe Fahrzeug den Monatsbetrag ab 2027 und ab 2028 ermitteln und die Wirkung auf Netto und Lohnnebenkosten sichtbar machen.
- Vereinbarungen prüfenWas in Dienstvertrag, Überlassungsvereinbarung oder Betriebsvereinbarung zur Kostentragung steht, entscheidet, wer die Änderung trägt. Diese Prüfung gehört zur arbeitsrechtlichen Beratung, nicht zur Abrechnung.
- Rechtzeitig informierenVor der Jänner-Abrechnung, nicht mit ihr.
- Stammdaten setzenSachbezug je Fahrzeug in der Abrechnung hinterlegen und im Dezember mit einer Probeabrechnung prüfen.
Im selben Gesetz
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 ändert noch mehr, was ab 1. Jänner 2027 in jeder Abrechnung sichtbar wird:
- Die Telearbeitspauschale verliert die abgabenrechtliche Begünstigung vollständig; die steuerliche Aufzeichnungspflicht der Telearbeitstage entfällt damit ebenfalls. Arbeitsrechtliche Arbeitszeitaufzeichnungen können weiterhin nötig sein.
- Die Arbeitsplatzpauschale entfällt.
- Die Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte steigt von 19,4 auf 23 Prozent.
- Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt bei 551,10 Euro — das zweite Jahr ohne Valorisierung.
- Ab 1. Jänner 2028 sinkt der Dienstgeberbeitrag von 3,7 auf 2,7 Prozent, und die Altersbefreiung ab 60 entfällt vollständig.
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Sachbezug im konkreten Fall anzusetzen ist und wer eine Mehrbelastung vertraglich trägt, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung KI-gestützter Werkzeuge erstellt und vor der Veröffentlichung fachlich geprüft und freigegeben. Die inhaltliche Verantwortung liegt bei der OverTime GmbH.
Rechtsstand 30. August 2026